• Handel und Dienstleistung
  • Verkauf auch an Privatpersonen
  • Neuware und TOP Gebrauchtware
  • Einrichtung für Büro/Gewerbe/Privat
  • Versand oder Abholung
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Wenn auch Du Lust hast dein eigenes Business aufzubauen, oder einfach nur einen lukrativen Nebenjob suchst, dann setze Dich mit uns in Verbindung.

Wir, die HKG24 GmbH, mit Sitz in Großbeeren bei Berlin, handeln mit vielen Warengruppen aus diversen Bereichen.

Darunter E-Roller, Büroeinrichtung, Ladeneinrichtung, Private Einrichtung, Luxusbetten, Aktionsposten etc.

Unsere Preise sind meist weit unter Marktwert, aber viele Kunden kennen uns und unsere wirklich tollen Angebote noch nicht.

Da kommst Du ins Spiel:

Wir suchen Dich als Tippgeber für unseren wirklich sehr umfangreichen Warenbestand. Du hilfst uns damit unseren Bekanntheitsgrad zu vergrößern und sollst für deinen Einsatz auch ordentlich belohnt werden.

Du bekommst von uns 10% Provision unserer Marge auf jedes Produkt, wenn ein durch Dich empfohlener Kunde, bei uns etwas kauft. Beraten oder Verkaufen musst Du dazu nicht.

Wann und wie Du Kunden zu uns überführst, bleibt Dir überlassen.

Vielleicht magst Du es, online auf Angebote hinzuweisen, oder Du hast eigene Ideen, wie Du Kunden zu uns empfehlen möchtest.

Wo Du wohnst, spielt keine Rolle, denn wir versenden auch.

Wie alt Du bist, spielt ebenfalls keine Rolle, solange Du Ü18 bist.

Selbstverständlich hast Du als *Tippgeber keine feste Arbeitszeit, keinen Leistungsdruck und keine Vorgaben. Geld verdienst Du, sobald Du uns einen Kunden vermittelst.

Über Details, sprechen wir gern persönlich mit Dir.

Wenn Du Dir mehr als eine Vermittlung vornimmst (was wir hoffen) dann lies Dir bitte auch unsere Kurzinfo weiter unten zu *Rechtliches zum Thema Tippgeber* durch. Einkünfte müssen natürlich wie bei jedem Job, auch versteuert werden.

Wir freuen uns auf Dich und deine Empfehlungen !

www.hkg24.de

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*Rechtliches zum Thema Tippgeber:

Ein Tippgeber muss die Provision je nach Umfang als sonstige oder gewerbliche Einkünfte versteuern:

Wird der Tippgeber nur gelegentlich tätig und

betragen die Provisionen weniger als 256 Euro im Jahr, sind sie bei ihm steuerfrei; erreichen die Provisionen 256 Euro oder mehr, muss der Tippgeber diese Provision als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern, weil er sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Tippgeber-Tätigkeit annimmt.

Dies gilt nach Ansicht des FG Niedersachsen selbst dann, wenn diese Person nur einmalig vermittelnd tätig geworden ist.

Geht der Umfang über die gelegentliche Tätigkeit als Tippgeber hinaus, handelt es sich bei den Provisionen um Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit. Ist der Tippgeber gewerblich tätig, ist die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Ausnahme: Der Tippgeber ist Kleinunternehmer. Das ist er, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dann unterliegt der Tippgeber nicht der Umsatzsteuer, es sei denn, er hat zur Umsatzsteuerpflicht optiert.